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Herzlich willkommen auf der Webseite des Verbands für Integratives Coaching und  Consulting!


Das Ziel unseres Verbands ist es, die Theorie, Methode, Lehre und Praxis des zirkulären Denkens und Systemischen Handelns zu fördern und zu verbreiten. Als Dach für Ausbildungs- und Fortbildungsgruppen und Gruppensupervisionen setzen wir uns aktiv für diese Ziele ein.

 

Unser Verband engagiert sich für Bildung im Bereich des integrativen Coachings.

Im Herzen, in der Seele und im Geiste unserer Mission steht eine systemisch-integrative Beratung, bei der die Ressourcen des Menschen im Mittelpunkt stehen (nicht seine Ängste und Defizite).
 

Das Gesunde überschreibt das Kranke!
 

Die Methodik findet Anwendung in verschiedenen Lebens- und Gesellschaftsbereichen, sei es in der Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen, klinischen und sozialen Organisationen oder in der Unterstützung von Unternehmen und Verbänden aus der Wirtschaft.

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 
 

  1. Der Verein führt den Namen Verband für Integratives Coaching e.V. 
     

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. 
     

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
 

  1. Zweck des Vereines ist die Förderung der Bildung (im Bereich des Integrativen Coachings).
     

  2. Das Integrative Coaching stellt in der Sozialwelt die Ressourcen des Menschen in den Mittelpunkt seiner Arbeit, um ihn bei der Entwicklung und Umsetzung beruflicher und persönlicher Ziele und Fähigkeiten bestmöglich zu unterstützen und zu fördern.
    In der Arbeitswelt stehen der Arbeitsplatz des Menschen, das Produkt oder die Dienstleistung des Unternehmens bzw. der Organisation im Mittelpunkt, damit Produkt und Dienstleistung am Markt wirken und die Leitenden, Führenden und Mitarbeitenden Karriere machen können. Das integrative Coaching findet Anwendung in unterschiedlichsten Gesellschaftsbereichen, u.a. in der Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen, klinischen und sozialen Organisationen sowie Unternehmen und Verbänden aus der Wirtschaft. Die systemisch-integrative Methodik ist eine professionelle Form der Begleitung und Beratung von Menschen in der Arbeits- und Sozialwelt, die stets im Bewusstsein ethischer Grundsätze und ganzheitlicher Lösungen erfolgt. Sie dient somit unmittelbar auch dem Gemeinwohl einer Gesellschaft. Um den komplexen Aufgaben und Anforderungen des Integrativen Coachings in diesem Sinne verantwortungsvoll gerecht zu werden, ist Weiterbildung und Qualifizierung hinsichtlich Coaching-Kompetenzen unabdingbar. Der Zweck des Vereins ist somit die Förderung der Lehre und Methode des Integrativen Coachings sowie seiner Anwendung in der Praxis.
     

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die nachhaltige Qualifizierung von Institutionen, die das Integrative und Systemische Coaching und Consulting lehren und praktizieren. In diesem Sinne unterstützt der Verein den Zugang zu und den Austausch über die aktuelle Forschung, das Wissen und die alltägliche Praxis des Integrativen Coachings durch regelmäßige Vorträge, Veranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen. Mit der angestrebten Präsenz des Verbandes im Internet soll zudem ein transparenter Einblick in die Verbandstätigkeit geleistet und stets über aktuelle Informationen und Angebote zur Teilhabe an der Lehre und Methodik des Integrativen Coachings gegeben werden.
     

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
     

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
     

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
 

  1. Mitglied des Vereins können sowohl natürliche Personen bei nachgewiesener systemischer Qualifikation sein als auch juristische Personen, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften oder BGB-Gesellschaften, in denen die Qualifikation für das zirkuläre Denken und systemische Handeln praktiziert wird.
     

  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen. Das Präsidium entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
     

  3. Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
     

  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Präsidium zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
     

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

    • (a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder 

    • (b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner

    • (c) Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 
     

  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig die Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
 

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
     

  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
     

  3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit. 

§ 7 Organe des Vereins
 

Organe des Vereins sind das Präsidium, die Mitgliederversammlung und der Wissenschaftliche Rat.

§ 8 Präsidium
 

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kanzler.
     

  2. Präsident, Vizepräsident und Kanzler vertreten den Verein jeweils allein.
     

  3. Den Mitgliedern des Präsidiums kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. 

§ 9 Aufgaben des Präsidiums
 

Dem Präsidium des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • (a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, 

  • (b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 

  • (c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts. 

  • (d) Die Aufnahme neuer Mitglieder. 

§ 10 Bestellung des Präsidiums
 

  1. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Präsidiums können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Präsidium. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
     

  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Präsidium aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Präsidiums berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in das Präsidium zu berufen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Präsidiums

  1. Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die des Vizepräsidenten.
     

  2. Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Präsidiums zu unterschreiben. 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: 

  • (a) Änderungen der Satzung, 

  • (b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge, 

  • (c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, 

  • (d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Präsidiums, 

  • (e) die Bestätigung der Ratsmitglieder, 

  • (f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Präsidiums, 

  • (g) die Auflösung des Vereins. 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
 

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Präsidium eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
     

  2. Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Präsidium nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
     

  3. Das Präsidium hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
     

  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist das Präsidium verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
     

  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
     

  4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
     

  5. Klarstellung: In Ausnahmesituationen kann die Mitgliederversammlung digital erfolgen und die nötigen Unterschriften per elektronischer Signatur erfolgen.

§ 15 Wissenschaftlicher Rat
 

  1. Der Wissenschaftliche Rat besteht aus fünf bis neun Mitgliedern bzw. Ehrenmitgliedern des Vereins.
     

  2. Den Mitgliedern des Rates kann eine Vergütung bezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet das Präsidium 

§ 16 Aufgaben des Wissenschaftlichen Rates
 

  1. Die Festlegung der fachlichen Voraussetzungen zur Mitgliedschaft.
     

  2. Die Bewertung und Zertifizierung der Curricula der Ausbildungen der Institutionsmitglieder des Vereins.
     

  3. Die Schaffung und Begleitung von Kontrollinstrumenten zur Wertigkeit des Integrativen und Systemischen Coaching und Consulting. 

§ 17 Bestellung des Wissenschaftlichen Rates
 

  1. Der Wissenschaftliche Rat wird vom Präsidium bestellt und durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt.
     

  2. Der Wissenschaftliche Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
 

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Präsident und Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
     

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung des Gesundheitswesens.
     

  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde. 

Satzung als Download

Laden sie hier die Satzung als PDF-Datei herunter.

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